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Zoll & Steuern im Außenhandel – 1. Quartal 2024

Newsletter – 11.04.2024

Aktuelle mailingLeitner – Zoll & Steuern im Außenhandel zu folgenden Themen:

Zoll

Widerruf einer verbindlichen Zolltarifauskunft

Im gegenständlichen Fall wurden gegenüber der Bf erteilte verbindliche Zolltarifauskünfte (vZTA) durch das Zollamt Österreich nachträglich widerrufen, weil sich die ursprünglichen Einreihungsentscheidungen nach Konsultierung des EU-Ausschusses für den Zollkodex als unrichtig herausstellten. Gegen diesen Widerruf legte die Bf Beschwerde ein.

Das BFG hält in seinem Erk v 31.1.2024, RV/7200025/2023 unter Bezugnahme auf Art 34 Abs 5 UZK fest, dass vZTA-Entscheidungen nach den Voraussetzungen des Art 23 Abs 3 und Art 28 UZK widerrufen werden können. Art 23 Abs 3 UZK bestimmt unter anderem, dass die Zollbehörden, die eine Entscheidung getroffen haben, diese jederzeit zurücknehmen, ändern oder widerrufen können, sofern sie den zollrechtlichen Bestimmungen widerspricht. Nach Art 28 Abs 1 lit a UZK wird eine begünstigende Entscheidung außer in den Fällen des Artikels 27 UZK widerrufen oder geändert, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind.

Auf Basis dieser Rechtslage kommt das BFG zum Ergebnis, dass die Voraussetzung für die Erteilung einer vZTA insbesondere dann nicht erfüllt ist, wenn ihr Inhalt aufgrund fehlerhafter Rechtsanwendung von Anfang an nicht der Rechtslage entsprochen hat. Dies treffe auf den vorliegenden Fall zu.

Auch der Grundsatz von Treu und Glauben schütze nicht ganz allgemein das Vertrauen des Abgabepflichtigen auf die Rechtsbeständigkeit einer unrichtigen abgabenrechtlichen Beurteilung für die Vergangenheit. Die Behörde sei vielmehr verpflichtet, von einer als gesetzwidrig erkannten Verwaltungsübung abzugehen. Der Widerruf einer vZTA durch das Zollamt Österreich wirkt nach Art 22 Abs 4 UZK grundsätzlich mit der Bekanntgabe der Entscheidung (ex nunc).

BFG 31.01.2024, RV/7200025/2023

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland

Die EU hat im Amtsblatt v 25.3.2024 (ABl. L, 2024/866,) das neue Freihandelsabkommen mit Neuseeland veröffentlicht. Dies soll über mehrere Jahre hinweg Zölle in vielen Wirtschaftsbereichen komplett abbauen und internationale Regelungen für Gesundheits- und Pflanzenschutz bilateral umsetzen.

Das Freihandelsabkommen wird am 1. Mai 2024 in Kraft treten (Mitteilung Rat der EU, 25.3.2024, 8277/1/24 REV1, POLCOM 123, abrufbar via https://data.consilium.europa.eu/doc/document/ST-8277-2024-REV-1/de/pdf).

Verbrauchersteuern

Bezug eines Erzeugnisses aus dem freien Verkehr eines Mitgliedstaates zu gewerblichen Zwecken

Im gegenständlichen Fall wurden von der Beschwerdeführerin im verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr alkoholsteuerpflichtige Waren aus Deutschland nach Österreich an österreichische gewerbliche Kunden geliefert. Da für diese Lieferungen ua keine entsprechende Anzeige an das Zollamt erstattet und auch keine Steueranmeldung abgegeben wurde, hat das Zollamt der Beschwerdeführerin Alkoholsteuer vorgeschrieben und als Begründung ua angeführt, dass sie die Erzeugnisse aus dem freien Verkehr des anderen Mitgliedstaats erstmals im österreichischen Steuergebiet zu gewerblichen Zwecken in Gewahrsame gehalten oder verwendet habe (siehe § 49 Abs 2 AlkStG 1995 idF vor dem BGBl I 227/2021, nun mehr § 50 Abs 2 AlkStG 2022).

Das Bundesfinanzgericht hob die Vorschreibung des Zollamts auf. Unter Verweis auf die Feststellungen des VwGH im zitierten Erkenntnis kommt das BFG zum Ergebnis, dass eine Vorschreibung nach der angeführten Vorschrift des § 49 Abs 2 AlkStG nur dann zulässig ist, wenn nicht bereits der speziellere Tatbestand des Bezugs zu gewerblichen Zwecken bzw der Empfangnahme der Erzeugnisse im Steuergebiet nach § 49 Abs 1 AlkStG erfüllt ist (nunmehr § 50 Abs 1 AlkStG). Im vorliegenden Fall wurden die Erzeugnisse direkt aus Deutschland per Lkw nach Österreich zu den österreichischen Kunden transportiert und ist die Steuerschuld demnach bereits dadurch entstanden, dass diese Kunden die Erzeugnisse in Empfang nahmen und dadurch gemäß § 49 Abs 1 AlkStG Steuerschuldner wurden. Die Bf konnte daher nicht mehr Steuerschuldnerin nach § 49 Abs 2 AlkStG werden. Im Ergebnis ist somit nicht die die Waren liefernde Bf als Steuerschuldner zu qualifizieren, sondern sind vielmehr die österreichischen Kunden Steuerschuldner.

Das BFG bestätigte diese Sichtweise mit Erk v 9.2.2024, RV/7200020/2017, RV/7200024/2017 auch für die gleichlautenden Tatbestände des
§ 26 Abs 2 BierStG 1995 idF vor dem BGBl I 227/2021 (nunmehr § 27 Abs 2 BierStG 2022) sowie § 27 Abs 2 TabStG 1995 idF vor dem BGBl I 227/2021 (nunmehr § 28 Abs 2 TabStG 2022).

VwGH 13.12.2023, Ro 2022/16/0005, Nachfolgeentscheidung BFG 31.1.2024, RV/7200017/2017

(Einfuhr)Umsatzsteuer

Keine Anwendung des Zollrechts auf die Ortsbestimmung der EUSt

Laut Sachverhalt erwarb eine in Polen ansässige Person auf einem Markt in Polen Zigaretten mit ukrainischen und belarussischen Steuerbanderolen. Ohne Information der Zollstellen wurden die Zigaretten nach Deutschland verbracht und dort an einen deutschen Abnehmer übergeben. Das HZA Braunschweig beschlagnahmte die Zigaretten aufgrund unrechtmäßiger Einfuhr in das Gebiet der EU und setzte gegenüber dem polnischen Staatsangehörigen die Zollschuld fest.

Zudem wurde gem § 21 Abs 2 dUStG (entspricht § 26 Abs 1 UStG) iVm
Art 87 Abs 4 UZK (ex Art 215 Abs 4 ZK) deutsche EUSt festgesetzt. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob dies tatsächlich zulässig ist, da die Waren nach Ansicht des vorlegenden Gerichts bereits in Polen in den Wirtschaftskreislauf der Union eingegangen sind und somit die Vorschreibung von deutscher EUSt nur dann zulässig gewesen wäre, wenn Art 87 Abs 4 UZK bzw Art 215 Abs 4 ZK auch für den Bereich der EUSt anwendbar ist. Stellt demnach eine Zollbehörde fest, dass eine Zollschuld in einem anderen Mitgliedstaat entstanden ist (hier Polen), so gilt die Zollschuld, sofern sie weniger als EUR 5.000 bzw 10.000 beträgt, als in dem Mitgliedstaat entstanden, in dem ihre Entstehung festgestellt wurde (hier Deutschland).

Der EuGH entschied mit Urteil vom 18.1.2024 (Rs C-791/22, HZA Braunschweig), dass Art 71 Abs 1 UAbs 2 MwStSystRL keine allgemeine Verknüpfung zwischen der MwStSystRL und dem Zollkodex herstellt und insbesondere nicht den Ort der Einfuhr von Gegenständen für Zwecke der EUSt bestimmt. In seiner Begründung verweist der EuGH zudem auf den für die Mehrwertsteuer geltenden Grundsatz der steuerlichen Territorialität hin. Im Gegensatz zu den Zöllen, die der Union unabhängig davon zustehen, welcher Mitgliedstaat sie erhebt, stehen demnach die Einnahmen im Zusammenhang mit der Einfuhrmehrwertsteuer nach diesem Grundsatz dem Mitgliedstaat zu, in dem der Endverbrauch erfolgt.

Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Zigaretten nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen in Polen in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten und zum Verbrauch in diesem Mitgliedstaat bestimmt waren (was jedoch vom vorlegenden Gericht zu überprüfen ist). Demnach müsste somit Polen als Entstehungsort der Einfuhrmehrwertsteuer auf diese Zigaretten angesehen werden. Eine analoge Anwendung des Art 87 Abs 4 UZK (ex Art 215 Abs 4 ZK) stünde hingegen mit dem im Bereich der Mehrwertsteuer zu beachtenden Grundsatz der steuerlichen Territorialität nicht im Einklang.

Anmerkung: Der EuGH knüpft im vorliegenden Urteil an eine gefestigte Rechtsprechung an, dass eine Zollschuldentstehung mangels Eintritts in den Wirtschaftskreislauf der Union nicht automatisch zur EUSt-Schuldentstehung führt (vgl zB EuGH 1.6.2017, Rs C-571/15, Wallenborn Transports; EuGH 10.7.2019, Rs C-26/18, Federal Express). Im vorliegenden Urteil bestätigte der EuGH, dass Art 87 Abs 4 UZK nicht zur Bestimmung des Ortes der EUSt-Schuldentstehung herangezogen werden kann. Offen bleibt allerdings weiterhin, was unter „Eintritt in den Wirtschaftskreislauf“ genau zu verstehen ist bzw wie dieser festzustellen ist; im vorliegenden Fall geht der EuGH offenbar davon aus, dass die Zigaretten aufgrund des Erwerbs in Polen in den Wirtschaftskreislauf eingegangen sein.

EuGH 18.1.2024, Rs C-791/22, Hauptzollamt Braunschweig

Umsatzsteuer-Wartungserlass 2023

Elektronischer Beförderungs- oder Versendungsnachweis bei innergemeinschaftlichen Lieferungen (UStR 2000 Rz 4006)

Zur Inanspruchnahme der Steuerfreiheit von innergemeinschaftlichen Lieferungen muss der Lieferant nachweisen, dass die Waren tatsächlich von Österreich in einen anderen EU-Mitgliedstaat transportiert wurden. Nunmehr wurden die Umsatzsteuer-Richtlinien dahingehend adaptiert, dass die Nachweisführung bei innergemeinschaftlichen Lieferungen „nicht nur in Papierform, sondern auch in elektronischer Form, zB durch Übermittlung eines pdf-Files, erfolgen kann“. Dies dürfte in der Praxis nicht nur in jenen Fällen zu Erleichterungen führen, bei denen die Nachweise in elektronischer Form übermittelt werden (zB Übermittlung eingescannter Nachweis als pdf-Datei) sondern umso mehr auch dann, wenn die Nachweisführung an sich elektronisch erfolgen soll (zB bei Abholfällen durch eine Unterschrift der abholenden Person direkt in elektronischer Form auf einem elektronischen Gerät anstelle einer händischen Unterschrift eines Papierdokuments mit späterem Einscannen dieses Dokuments). Zusätzlich ist im Wartungserlass vorgesehen, dass in Beförderungsfällen für Zwecke der Verbringungserklärung der abholenden Personen bzw Warenempfangsbestätigung des Empfängers auch Sammelbestätigungen zulässig sind, wobei Umsätze bis zu einem Monat zusammengefasst werden können.

Anmerkung: Die Möglichkeit des elektronischen Transportnachweises sollte unseres Erachtens analog auch für den Ausfuhrnachweis bei Exportlieferungen in Drittländer gelten. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, als bereits nach bisheriger Praxis (UStR Rz 1051) bei Ausfuhren im Rahmen des ECS (Export Control System) oder beim Touristenexport entsprechend der Zoll-TouristenexportInformatikverordnung 2019 (Zoll-TE-Inf-V 2019, BGBl. II Nr. 344/2018) der beim Zollamt befindliche elektronische Datensatz das Original des Ausfuhrnachweises darstellt.

Ort der Einfuhr (UStR 2000 Rz 103)

In UStR 2000 Rz 103 wurde das EuGH-Urteil v 8.9.2022 in der Rs C-368/21 mit folgender Aussage aufgenommen: „Wird ein in einem Drittstaat zugelassenes Fahrzeug unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Europäische Union verbracht, liegt der Ort der Einfuhr in dem Mitgliedstaat, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt (vgl. EuGH 8.9.2022, Rs C-368/21, R. T. gegen Hauptzollamt Hamburg)“.

Anmerkung: Mit dem in Rz 103 aufgenommenen EuGH-Urteil wurde das Urteil
v 3.3.2021 in der Rs C-7/20 (Hauptzollamt Münster) bestätigt. Nach Ansicht des EuGH sind die Art 30 und 60 MwStSystRL dahin auszulegen, dass der mehrwertsteuerrechtliche Ort der Einfuhr eines in einem Drittstaat zugelassenen Fahrzeugs, das unter Verstoß gegen zollrechtliche Vorschriften in die Union verbracht wird, in dem Mitgliedstaat liegt, in dem derjenige, der den zollrechtlichen Pflichtenverstoß begangen hat, ansässig ist und das Fahrzeug tatsächlich nutzt (Rn 35).

EU-Lieferkettenrichtlinie

Am 15. März 2024 kam es nunmehr im Rat der EU zu einer Einigung für eine EU-Lieferkettenrichtlinie (Corporate Sustainability Due Diligence Directive – CSDDD). Ziel der Richtlinie ist der Schutz von Menschenrechten und der Umwelt entlang der Lieferketten.

Die Richtlinie sieht ein zeitlich gestaffeltes Inkrafttreten abhängig von der Größe des Unternehmens vor. Demnach sind EU-Unternehmen ab Inkrafttreten der Richtlinie innerhalb nachstehender angeführter Fristen zur Umsetzung verpflichtet (für Drittlandsunternehmen mit EU-Aktivitäten gelten gesonderte Regelungen):

  • 3 Jahre bei mehr als 5.000 Arbeitnehmer:innen und (weltweit) EUR 1,5 Mrd Umsatz
  • 4 Jahre bei mehr als 3.000 Arbeitnehmeri:innen und (weltweit) EUR 900 Mio Umsatz
  • 5 Jahre bei mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen und (weltweit) EUR 450 Mio Umsatz

Im Falle von Verstößen sind Strafen bis zu einer Höchstgrenze von 5 % des weltweiten konsolidierten Jahresumsatzes vorgesehen und zusätzlich drohen mögliche Schadenersatzansprüche, Klagen von NGO, Klagen von Mitbewerber:innen etc.

Der nun finale Text hat an den ursprünglichen inhaltlichen Anforderungen, mit Ausnahme einer Anhebung der Größenkriterien und einer „leichten“ Einschränkung der Wertschöpfungskette (Fokus auf „upstream“ und nur noch eingeschränkt auf „downstream“) keine wesentlichen Veränderungen gebracht. Die Richtlinie verpflichtet betroffene Unternehmen insbesondere zur (i) Implementierung eines Risikomanagementsystems um tatsächliche oder potenzielle nachteilige Auswirkungen in der Lieferkette zu ermitteln und zu bewerten sowie (ii) Ergreifen geeigneter Präventions- und Abhilfemaßnahmen bei identifizierten Risiken bzw. nachteiligen Auswirkungen. Die Anforderungen der Richtlinie werden im Ergebnis weit über die bisherigen Maßnahmen wie Verhaltenskodex und Lieferantenmanagement hinausgehen und somit umfassende und wirksame operative sowie auf die jeweilige Situation zielgerichtet angepasste Maßnahmen erfordern.

In einem nächsten Schritt ist der vorgelegte Entwurf durch eine Abstimmung im Europäischen Parlament zu bestätigen. Die Richtlinie ist nach Beschlussfassung durch das Europäische Parlament von den EU-Mitgliedstaaten innerhalb einer Frist von 2 Jahren in nationales Recht zu übernehmen.

CBAM Update

Der nächste CBAM-Bericht ist für das 1. Quartal 2024 bis 30. April 2024 einzureichen. Ob bzw bis zu welchem Zeitpunkt die Frist zur Abgabe – wie beim Bericht für das vierte Quartal 2023 – seitens der EU-Kommission verlängert wird, bleibt abzuwarten.

Nach den derzeit vorliegenden Informationen können die von der Kommission veröffentlichten Standardwerte nur noch für die CBAM-Berichte für das 1. und 2. Quartal 2024 genutzt werden. Ab dem 3. Quartal 2024 (Abgabefrist 31. Oktober) müssen hingegen nach derzeitigem Stand tatsächliche Emissionswerte gemeldet werden und sollten daher rechtzeitig folgende Schritte gesetzt werden:

  • Zeitnahe Kontaktaufnahme und Diskussion mit den Drittlandslieferanten bzw Anlagenbetreiber, damit diese die erforderlichen Berechnungen und Informationen zur Verfügung stellen
  • Dies gilt insbesondere in jenen Fällen, bei welchen die CBAM-berichtspflichtigen Waren nicht direkt vom Drittlandsproduzenten sondern einem Händler bezogen werden (zB Reihenlieferungen), welcher nicht bzw nur teilweise selbst über die erforderlichen Informationen verfügt
  • Vor tatsächlicher Abgabe des Berichts sollte eine zumindest grobe Plausibilitätsprüfung der von den Drittlandslieferanten bzw Anlagenbetreiber übermittelten Informationen erfolgen (zB Vergleich mit Emissionen laut Standardwerten).
  • Da künftig die tatsächlichen Emissionen zu melden sind, sollte umso mehr bei neuen Geschäftsfällen gleich vorweg geprüft werden, ob sich CBAM Berichtspflichten ergeben bzw deren Erfüllung mit dem betreffenden Drittlandslieferanten bzw Anlagenbetreiber diskutiert werden (oder allenfalls auch überlegt werden, inwieweit CBAM-Berichtspflichten durch einen Erwerb von EU-Lieferanten vermieden werden könnten).

 

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