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Unternehmer-Telegramm August 2024

Newsletter – 08.08.2024

Folgende Themenbereiche können für Sie als Unternehmer:in aktuell von Interesse sein:

Neue Größenklassen – Inflationsbedingte Anpassung der Schwellenwerte

Aufgrund der steigenden Inflation überschreiten Unternehmen die zuletzt im Jahr 2013 angepassten Größenklassen schneller und unterliegen somit zusätzlichen Berichts- und Prüfungspflichten. Die EU-Kommission ist dazu verpflichtet alle 5 Jahre zu prüfen, ob eine Anpassung dieser Schwellenwerte aufgrund der Inflation erforderlich ist. Aufgrund der hohen Inflation der letzten Jahre hat die EU eine Anpassung der Schwellenwerte auf EU-Ebene beschlossen. Konkret werden die Schwellenwerte für Bilanzsumme und Umsätze angehoben. Die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Mitarbeiter bleibt als dritter Schwellenwert unverändert.

Die exakten Beträge müssen vom Bundesministerium für Justiz noch mit Verordnung festgelegt werden. Voraussichtlich ist mit folgenden Erhöhungen zu rechnen (ca 25 % Erhöhung im Vergleich zu den bisherigen Werten):

Bilanzsumme
bisher (EUR)
Bilanzsumme
NEU (EUR)
Umsatzerlöse
bisher (EUR)
Umsatzerlöse NEU (EUR)
Kleinstkapital-
gesellschaft
bis 350.000,00 bis 450.000,00 bis 700.000,00 bis
900.000,00
Kleine Kapital-
gesellschaft
> 0,35 –
5 Mio
> 0,45 –
6,25 Mio
> 0,7 –
10 Mio
> 0,9 –
12,5 Mio
Mittelgroße Kapital-
gesellschaft
> 5 – 20 Mio > 6,25 –
25 Mio
> 10 –
40 Mio
> 12,5 –
50 Mio
Große
Kapital-
gesellschaft
> 20 Mio 25 Mio > 40 Mio 50 Mio

Anwendbar sollen die neuen Schwellenwerte für Geschäftsjahre sein, die am oder nach dem 1. Jänner 2024 beginnen. Werden diese in den beiden vorangegangenen Jahren überschritten, treten die Rechtsfolgen ab dem folgenden Geschäftsjahr ein. Dabei werden für die Rückschau bereits die erhöhten Schwellenwerte maßgeblich sein.

Herabsetzung der Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen bis 30. September 2024

Sollten auf Basis des Gewinns der bisherigen Monate und einer Hochrechnung des Jahresergebnisses für 2024 die vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen zu hoch sein, so kann (nur mehr) bis 30. September 2024 ein Herabsetzungsantrag beim Finanzamt gestellt werden.

Anspruchszinsen ab 1. Oktober 2024

Mit 1. Oktober 2024 beginnen die Anspruchszinsen für die zu diesem Zeitpunkt noch nicht bescheidmäßig veranlagten Einkommen- und Körperschaftsteuern des Veranlagungsjahres 2023 zu laufen (sowohl für Nachzahlungen als auch für Gutschriften). Der Zinssatz liegt 2 % über dem Basiszinssatz und beträgt somit derzeit 5,88 %.

Da nur Zinsen vorgeschrieben werden, wenn die Freigrenze von EUR 50,00 überschritten wird, sind zur Vermeidung von Anspruchszinsen bspw Nachzahlungen iHv rd EUR 10.000,00 bis spätestens Ende Oktober, Nachzahlungen iHv rd EUR 5.000,00 bis spätestens Ende November zu leisten. Vor Ende des „zinsenfreien Zeitraums“ kann zur Vermeidung von Anspruchszinsen eine Abschlagszahlung unter der Bezeichnung E bzw K 1 – 12/2023 geleistet werden. Bitte beachten Sie, dass anfallende Anspruchszinsen steuerlich nicht abzugsfähig sind. Andererseits sind Zinsen für Gutschriften auch keine steuerpflichtigen Einnahmen.

 

Umsatzsteuerzinsen

Seit dem Veranlagungsjahr 2022 werden auch Umsatzsteuerzinsen für Gutschriften bzw Nachzahlungen aus der Jahreserklärung festgesetzt. Dabei werden Gutschriften ab dem 91. Tag nach Einlangen der Jahreserklärung bis zur Bekanntgabe des Bescheides verzinst. Umsatzsteuerzinsen für Nachzahlungen werden – wie bei der Einkommen- bzw Körperschaftsteuererklärung – ab dem 1. Oktober 2024 festgesetzt, wenn der Betrag von EUR 50,00 überschritten wird. Im Unterschied zu den Anspruchszinsen kann für Umsatzsteuerzinsen keine Abschlagszahlung an das Finanzamt geleistet werden. Allerdings können diese steuerlich abgesetzt werden.

Ausländische Vorsteuern – Frist 30. September 2024

Das seit der Corona-Pandemie und der Homeoffice-Novelle 2021 bestehende Konzept des Homeoffice wird erweitert. Nunmehr wird es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeit künftig an einem selbst gewählten Ort – auch außerhalb der Wohnung – zu verrichten. Der Begriff des Homeoffice wird durch Telearbeit ersetzt. Die Telearbeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzuhalten. Der Unfallversicherungsschutz variiert je nach Arbeitsort. Bei Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln vom Arbeitnehmer ist wie bisher ein angemessener Kostenersatz des Arbeitgebers erforderlich. Aus steuerlicher Sicht kann der Arbeitnehmer weiterhin ein Telearbeitspauschale in Höhe von EUR 3,00 pro Telearbeitstag im Rahmen der Steuererklärung absetzen. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist mit 1. Jänner 2025 geplant.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Telearbeitsgesetz – Homeoffice wird Telearbeit

Das seit der Corona-Pandemie und der Homeoffice-Novelle 2021 bestehende Konzept des Homeoffice wird erweitert. Nunmehr wird es Arbeitnehmern ermöglicht, ihre Arbeit künftig an einem selbst gewählten Ort – auch außerhalb der Wohnung – zu verrichten. Der Begriff des Homeoffice wird durch Telearbeit ersetzt. Die Telearbeit ist in einer schriftlichen Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber festzuhalten. Der Unfallversicherungsschutz variiert je nach Arbeitsort. Bei Bereitstellung von digitalen Arbeitsmitteln vom Arbeitnehmer ist wie bisher ein angemessener Kostenersatz des Arbeitgebers erforderlich. Aus steuerlicher Sicht kann der Arbeitnehmer weiterhin ein Telearbeitspauschale in Höhe von EUR 3,00 pro Telearbeitstag im Rahmen der Steuererklärung absetzen. Das Inkrafttreten der neuen Regelungen ist mit 1. Jänner 2025 geplant.

Nähere Informationen finden Sie hier.

Neuerungen bei Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer

Derzeit kann die Kleinunternehmerregelung in der Umsatzsteuer von Unternehmen angewendet werden, wenn der Umsatz im Veranlagungsjahr unter EUR 35.000,00 netto liegt. Dabei ist eine einmalige Überschreitung der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraums von fünf Kalenderjahren unbeachtlich.

Zukünftig wird nicht nur auf den Umsatz im Veranlagungszeitraum abgestellt, sondern der Kleinunternehmer darf auch die Grenze im Vorjahr nicht überschreiten. Dabei wird die bisherige Nettoumsatzgrenze formal auf eine Bruttoumsatzgrenze von EUR 42.000,00 angehoben. Für den Normalsteuersatz von 20 % kommt es somit zu keiner Änderung der Umsatzgrenze. Bei einem reduzierten Steuersatz erhöht sich die Umsatzgrenze für die Anwendung der Kleinunternehmerbefreiung.

Weiter kommt es zu einem Wegfall der rückwirkenden Umsatzsteuerpflicht bei unterjährigem Überschreiten der Umsatzgrenze. Das bedeutet, dass erst jener Umsatz, mit dem die Grenze überschritten wird, und alle nachfolgenden Umsätze steuerpflichtig sind. Bei einem Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 10 % kann die Kleinunternehmerbefreiung noch bis zum Ende des Kalenderjahres angewendet werden. Die Umsätze sind erst im darauffolgenden Kalenderjahr steuerpflichtig.

Die bisherige Einschränkung der Kleinunternehmerregelung auf den Mitgliedsstaat, in dem der Unternehmer sein Unternehmen betreibt, wird aufgehoben. Nunmehr soll die Kleinunternehmerregelung auch von Unternehmen angewendet werden können, die ihr Unternehmen nicht in Österreich, sondern in einem anderen Mitgliedsstaat betreiben. Dabei darf der unionsweite Jahresumsatz EUR 100.000,00 sowie der jeweilige nationale Schwellenwert im vorangegangenen und im laufenden Veranlagungsjahr nicht überschritten werden. Die Registrierung als Kleinunternehmer erfolgt dabei im Ansässigkeitsstaat, wobei eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mit dem Zusatz „EX“ vergeben wird.

Die neuen Regelungen gelten für Umsätze, die ab dem 1. Jänner 2025 erzielt werden.

 

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns.

Autor:innen

  • Martin Mang
    Wirtschaftsprüfer | Steuerberater | Partner | Gesellschafter
    Details zur Person
  • Maria Schlagnitweit
    Wirtschaftsprüferin | Steuerberaterin | Partnerin | Gesellschafterin
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