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Notwendige Überprüfung von UID-Nummern

News – 29.05.2024

Sachverhalt

Ein österreichisches Unternehmen (idF „AT“) erbrachte Güterbeförderungsleistungen an ein slowenisches Unternehmen (idF „SI“). AT bezog ihrerseits diese Leistungen von ausländischen (Sub)Unternehmern und machte hinsichtlich der in diesem Zusammenhang auf sie übergegangenen Steuerschuld den Vorsteuerabzug geltend. Die Rechnungen von AT wurden ohne Umsatzsteuer und mit dem Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld an SI ausgestellt (B2B-Grundregel, Leistungsort Slowenien). Obwohl SI über keine UID-Nummer verfügte, wurde AT eine Kombination des Länderkürzels „SI“ und der nationalen Steuernummer von SI mitgeteilt und die Umsätze in der Zusammenfassenden Meldung von AT auf diese „UID-Nummer“ erklärt.

Im Rahmen einer abgabenbehördlichen Prüfung wurde festgestellt, dass SI die auf sie übergegangene Umsatzsteuer in Slowenien weder erklärt noch abgeführt hat. In weiterer Folge wurde AT mit Hinweis auf § 12 Abs 14 UStG der Vorsteuerabzug aus den bezogenen (Sub)Unternehmerleistungen versagt.

Gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingebracht und hat das BFG in seinem Erkenntnis vom 27.3.2024, RV/7101598/2020 Folgendes erwogen:

Entscheidung

Nach § 12 Abs 14 UStG entfällt das Recht auf Vorsteuerabzug, wenn der Unternehmer wusste oder wissen musste, dass der betreffende Eingangsumsatz im Zusammenhang mit Umsatzsteuerhinterziehungen oder sonstigen, die Umsatzsteuer betreffenden, Finanzvergehen steht. Dies gilt insbesondere auch, wenn ein solches Finanzvergehen einen vor- oder nachgelagerten Umsatz betrifft.

Hinsichtlich der Umsatzsteuerhinterziehung/sonstigen Finanzvergehen führte das BFG zunächst aus, dass – da die Umsatzsteuer für die Transportleistungen von AT an SI in Slowenien weder erklärt noch abgeführt wurde – diese Umsätze iZm einer Steuerhinterziehung von SI stehen. Denn lt BFG mit Hinweis auf EuGH (EuGH vom 28. Juli 2016, C-332/15, Astone sowie vom 7. März 2018, C-159/17, Dobre) ist die „einfachste Form der Steuerhinterziehung“ bereits dann verwirklicht, wenn der Steuerpflichtige seinen formellen Pflichten vorsätzlich nicht nachkommt, um der Entrichtung der Steuer zu entgehen.

Ob der leistende Unternehmer AT von diesem Vergehen wusste oder wissen musste, ist weiters anhand der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu beurteilen.

Das BFG führte in seiner Entscheidung aus, dass im gegenständlichen Fall für AT zwar keine konkreten Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung von SI vorlagen. Allerdings handelt es sich bei der Kontrolle der UID-Nummer um eine zweckmäßige Maßnahme um sicherzustellen, dass der getätigte Umsatz nicht zu einer Steuerhinterziehung führt.

Hätte AT die von SI kommunizierte „UID-Nummer“ auf ihre Gültigkeit überprüft, hätte AT davon wissen müssen, dass die nachgelagerten Umsätze iZm Steuerhinterziehung oder zumindest Unregelmäßigkeiten stehen und hätte dies zu weiteren Nachforschungen geführt. AT war daher iHa die getätigten Umsätze nicht gutgläubig und war der Vorsteuerabzug aus den bezogenen Eingangsleistungen laut BFG zu versagen.

Conclusio

Obwohl die Verwendung einer gültigen UID-Nummer weder im EU-Recht noch nationalem Recht für die Bestimmung des Leistungsorts (vgl EuGH vom 27.10.2022, C-641/21, Climate Corporation Emissions Trading) oder den Übergang der Steuerschuld maßgeblich ist, kann das Fehlen einer solchen ein Risiko darstellen.

Fehlt es an einer (gültigen) UID-Nummer und kommt es in weiterer Folge zu einer Mehrwertsteuerhinterziehung (wobei dies laut BFG mit Hinweis auf EuGH bereits bei vorsätzlicher Verletzung formeller Pflichten seitens des Leistungsempfängers vorliegen kann), kann nach Ansicht des BFG dem Unternehmer ein nicht ordnungsgemäßes Verhalten und wird somit „wissen bzw wissen hätte müssen“ unterstellt werden.

Dieses Erkenntnis zeigt somit erneut, wie wichtig die Überprüfung der UID-Nummer nicht nur bei ig Lieferungen, sondern auch bei grenzüberschreitenden sonstigen Leistungen ist.

UStG, § 12 Abs 14

 

Newsbeitrag verfasst von Jutta Niedermair und Lucia Mosaner

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