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Coronavirus am Arbeitsplatz

News – 13.03.2020

Coronavirus am Arbeitsplatz

Auch bei Unternehmen und deren Beschäftigten sorgt das Coronavirus derzeit für Beunruhigung. Um zu klären, welche Auswirkungen konkret auf Dienstgeber und Dienstnehmer zukommen, lohnt sich ein Blick in unser Arbeitsrecht.

Aufgrund seiner Fürsorgepflicht trifft den Dienstgeber grundsätzlich die Pflicht, zweckmäßige Schutzmaßnahmen zu treffen, um eine Ansteckung seiner Dienstnehmer bestmöglich zu vermeiden, dies insbesondere bei Tätigkeiten mit regem Kundenkontakt bzw. bei Kontakt mit gefährdeten Personen. Als geeignete Schutzmaßnahmen können beispielsweise die Bereitstellung von Desinfektionsmitteln, zielführende Hygieneempfehlungen wie mehrmals tägliches Händewaschen, Untersagen von nicht notwendigen Dienstreisen und persönlichen Besprechungen sowie die Anweisungen, den Kontakt zu kranken Menschen zu vermeiden, angesehen werden. Zudem sollten Mitarbeiter angewiesen werden, Eigenerkrankungen oder Erkrankungen von Personen im nahen Umfeld zeitgerecht dem Dienstgeber bekanntzugeben.

Wird der Dienstnehmer behördlich unter Quarantäne gestellt, muss der Dienstgeber das Entgelt fortzahlen (§ 32 Epidemiegesetz). Für den Dienstgeber besteht allerdings die Möglichkeit, Kostenersatz beim Bund zu beantragen, auch dann, wenn ganze Betriebe unter Quarantäne gestellt werden sollen. Dieser Anspruch ist binnen sechs Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahmen bei der Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Bereich diese Maßnahmen getroffen wurden, geltend zu machen.

Bei Kindergarten- und Schulschließungen dürfen Dienstnehmer zur Betreuung des Kindes vom Dienst fernbleiben, wenn ein persönlicher Dienstverhinderungsgrund vorliegt (Betreuungsfreistellung). Dies bedeutet, dass die Betreuung des Kindes aufgrund des Alters notwendig ist und von niemand sonst übernommen werden kann. Der Dienstnehmer hat in diesem Fall Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts im Ausmaß einer kurzen Zeit. Die Dauer hängt vom Einzelfall ab (insbesondere Alter und Reifegrad des Kindes), wobei die Dauer in der Regel mit einer Woche begrenzt ist. Ein Überschreiten der ein Wochen-Grenze ist nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen möglich, wobei diesbezüglich vertreten wird, dass der Zeitraum dann auf bis zu 2 Wochen ausgedehnt werden kann.

Die Anordnung von Home-Office durch den Dienstgeber ist dann möglich, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde oder der Dienstvertrag einen Versetzungsvorbehalt beinhaltet, ansonsten müsste der Dienstnehmer der Tätigkeit von zuhause aus streng genommen zustimmen. Diskutiert wird aktuell jedoch auch, ob eine einseitige Anordnung auf Basis der Fürsorgepflicht auch möglich wäre. Gesichert ist diese Rechtsansicht jedoch nicht.

Autor:innen

  • Christina Traxler
  • Johannes Edthaler

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