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Corona-Update für KöR und NPOs

News – 28.08.2020

Für bestimmte Neuinvestitionen in abnutzbares Anlagevermögen, die in der Zeit von 1. August 2020 bis 28. Februar 2021 begonnen werden, besteht die Möglichkeit der Beantragung einer Investitionsprämie in Höhe von 7 % oder 14 % der Investitionskosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses.

Am 11. August 2020 wurde die Richtlinie zur Investitionsprämie („COVID-19-Investitionsprämie für Unternehmen“; InvPr-Richtlinie) veröffentlicht, welche nähere Regelungen enthält. Des Weiteren wurde ein Fragenkatalog (FAQ) zur Verfügung gestellt. Zu den Details dürfen wir Sie auf unseren Beitrag verweisen.

Auch Körperschaften öffentlichen Rechts (KöR) und Non-Profit-Organisationen (NPO) können antragsberechtigt sein. Dazu dürfen wir Ihnen im Folgenden einen kurzen Überblick geben.

 

1 Förderfähige Unternehmen

Förderungsfähig sind Unternehmen im Sinne des Unternehmensgesetzbuches (UGB), unabhängig von der Größe und Branche, die über einen Sitz und/oder eine Betriebstätte in Österreich verfügen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung betrieben werden.

Ein Unternehmen ist jede auf Dauer angelegte Organisation selbständiger wirtschaftlicher Tätigkeit, mag sie auch nicht auf Gewinn gerichtet sein.

Kapitalgesellschaften gelten kraft Rechtsform als Unternehmer.

Nicht förderfähig sind insbesondere

  • Unternehmen, gegen die im Zeitpunkt der Antragstellung ein Insolvenzverfahren anhängig ist oder die die gesetzlichen Insolvenzvoraussetzungen erfüllen sowie
  • Unternehmen, die als „Staatliche Einheit“ nach dem ESVG 2010 (Europäischen System der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung) mit der Kennung S.13 geführt werden, es sei denn diese stehen in Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen und vollziehen keine hoheitlichen Aufgaben.

Zu den staatlichen Einheiten zählen grundsätzlich Bund, Länder, Gemeinden und Sozialversicherungen, aber auch zB Universitäten, Kammern und Unternehmen im Eigentum von Gebietskörperschaften (wie zB ausgegliederte Rechtsträger).

Kirchliche Körperschaften zählen nicht zu den staatlichen Einheiten, daher spielt dieses Ausschlusskriterium für sie keine Rolle.

 

2 KöR als Förderungswerber

Umgelegt auf KöR bedeutet dies, dass Betriebe gewerblicher Art (BgA) iSd Körperschaftsteuergesetzes (KStG; also im Wesentlichen eine wirtschaftlich selbständige Einrichtung, die ausschließlich oder überwiegend eine privatwirtschaftliche Tätigkeit zur nachhaltigen Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen von wirtschaftlichem Gewicht dient) regelmäßig als Unternehmen iSd UGB anzusehen sein werden. KöR können daher beispielsweise mit den von ihnen betriebenen Museen, Kindergärten, Pflegeheimen uvm antragsberechtigt sein.

BgA von Gebietskörperschaften und Kammern zählen regelmäßig zur jeweiligen staatlichen Einheit und wären daher nach der InvPr-Richtlinie ausgeschlossen. Die Förderfähigkeit kann im Einzelfall aber trotzdem gegeben sein, weil ein BgA typischerweise eine privatwirtschaftliche Tätigkeit ausübt und regelmäßig mit anderen am Markt tätigen Unternehmen in Wettbewerb steht.

Darüber hinaus erfasst der Unternehmerbegriff des UGB allgemein auch die Land- und Forstwirtschaft. Daher sind uE auch land- und forstwirtschaftliche Betriebe von KöR (die keine BgA iSd KStG darstellen) förderfähig.

UGB-Unternehmereigenschaft ist grds auch bei der Vermietung und Verpachtung gegeben, wenn diese einen gewissen Umfang erreicht. Die reine Vermietung und Verpachtung von Grundstücken durch KöR (die ebenfalls keinen BgA iSd KStG begründet) kann daher ebenfalls förderfähig sein. Zu beachten ist hier jedoch, dass Investitionen in den Bau und Ausbau von Wohngebäuden, die zum Verkauf oder zur Vermietung an Private gedacht sind, auf Basis der InvPr-Richtlinie keine förderfähigen Investitionen darstellen.

Hoheitliche Tätigkeiten sind von der Investitionsprämie ausgeschlossen.

 

3 NPO als Förderungswerber

NPO üben ihre Tätigkeiten in unterschiedlichen Rechtsformen aus. Kapitalgesellschaften gelten kraft Rechtsform als Unternehmer. Bei anderen Rechtsformen (wie zB Verein, Bundesstiftung, Privatstiftung) ist anhand der ausgeübten Tätigkeit zu prüfen, ob Unternehmereigenschaft iSd UGB gegeben ist.

Die Förderstelle (AWS) nimmt nur zu Vereinen ausdrücklich Stellung. Vereine sind demnach förderfähig, wenn diese den Unternehmensbegriff gemäß § 1 UGB erfüllen und rechtmäßig im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ein Unternehmen betreiben, das seine Leistungen regelmäßig auf dem Markt gegen Entgelt erbringt. Als Beispiel wird der Verkaufsshop von Vereinsartikeln genannt. Ein Verein ohne Außentätigkeit, der sich ausschließlich über Mitgliedsbeiträge finanziert, ist hingegen kein Unternehmen und daher nicht antragsberechtigt.

Auch in Bezug auf NPO kann die UGB-Unternehmereigenschaft zB im Bereich der Vermietung und Verpachtung gegeben sein, wenn diese einen gewissen Umfang erreicht.

Zu beachten ist, dass auch NPO unter bestimmten Umständen als staatliche Einheiten beurteilt werden können. In diesem Fall besteht nur dann eine Antragsberechtigung, wenn die NPO in Wettbewerb mit anderen am Markt tätigen Unternehmen stehen und keine hoheitlichen Aufgaben vollziehen.

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