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BFG bestätigt Nicht-Anwendbarkeit des Stiftungseingangssteueräquivalents bei einer grunderwerbsteuerlichen Anteilsvereinigung

News – 29.08.2024

Bild zeigt eine Waage direkt vor einem Gericht

Mit Erkenntnis vom 31.7.2024, RV/6100332/2021 hatte das Bundesfinanzgericht (BFG) die Anwendbarkeit des Stiftungseingangssteueräquivalents des § 7 Abs 2 GrEStG bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG verneint. Damit hat sich das BFG der im Schrifttum vertretenen Ansicht angeschlossen.

Sachverhalt

Im Rahmen einer Nachstiftungsvereinbarung wurden 100 % der Anteile an einer grundstücksbesitzenden GmbH auf eine Privatstiftung (Bf) übertragen. In der Folge hat das Finanzamt Grunderwerbsteuer bescheidmäßig festgesetzt (i) iHv 0,5 % nach § 7 Abs 1 GrEStG und (ii) iHv 2,5  % nach § 7 Abs 2 GrEStG (Stiftungseingangssteueräquivalent)

Gegen den Grunderwerbsteuerbescheid erhob die Bf das Rechtsmittel der Beschwerde.

Entscheidung des BFG

Das BFG bestätigt zunächst das Vorliegen einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG, bei der die GrESt 0,5% vom Grundstückswert beträgt.

In weiterer Folge setzt sich das BFG mit der Anwendbarkeit des Stiftungseingangssteueräquivalents (§ 7 Abs 2 GrEStG) bei einer Anteilsvereinigung nach § 1 Abs 3 GrEStG auseinander. Es hält fest, dass die Anwendbarkeit unklar ist. Nach § 1 StiftEG unterliegen unentgeltliche Zuwendungen an Privatstiftungen der Stiftungseingangssteuer und die Befreiungsbestimmung des § 1 Abs 6 Z 5 StiftEG, wonach Zuwendungen von Grundstücken iSd § 2 GrEStG steuerfrei bleiben, erfasst lediglich direkte Zuwendungen von Grundstücken. Würde die Anwendbarkeit bejaht werden, würden (zusätzlich zu GrESt iHv 0,5 %) sowohl Stiftungseingangssteuer iHv 2,5 % als auch das Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5 % anfallen. Unter Verweis auf das Schrifttum kann der Gesetzeszweck des § 7 Abs 2 GrEStG nur darin liegen, dass bei einer Anteilsvereinigung iVm einem der Stiftungseingangssteuer unterliegenden Sachverhalt nicht auch das Stiftungseingangssteueräquivalent anzuwenden ist. Eine kumulierte Besteuerung entspricht laut BFG nicht dem Gesetzeszweck und ist systemwidrig. § 7 Abs 2 GrEStG ist telelogisch zu reduzieren und auf Anteilsvereinigungen nach § 1 Abs 3 GrEStG nicht anzuwenden ist.

Im Ergebnis bestätigt das BFG im vorliegenden Fall, dass das Stiftungseingangssteueräquivalent iHv 2,5 % bei einer Anteilsvereinigung nicht anwendbar ist und die GrESt bloß 0,5 % beträgt.

Auswirkungen auf die Praxis

Die Entscheidung des BFG ist der Rechtssicherheit zuträglich und zu begrüßen. Sollte das Finanzamt in gleichgelagerten Fällen das Stiftungseingangssteueräquivalent zu Unrecht festgesetzt haben, kann diese – abhängig vom verfahrensrechtlichen Stadium – ggf noch durch zielgerichtete verfahrensrechtliche Schritte rückerlangt werden.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten bei Fragen zur Verfügung und unterstützen Sie bei der verfahrensrechtlichen Umsetzung.

 

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