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Ärzte Aktuell – März 2024

Newsletter – 27.03.2024

Das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für März 2024 mit folgenden Themenschwerpunkten:

Erhöhung Gewinnfreibetrag 2024

Mit 1. Jänner 2024 wird die Bemessungsgrundlage für den Grundfreibetrag auf EUR 33.000,00 angehoben (zuvor EUR 30.000,00). Für das laufende Jahr kann damit erstmals ohne Investitionserfordernis ein Gewinnfreibetrag von EUR 4.950,00 geltend gemacht werden.

Weitere Neuerungen 2024

  • Erhöhung des Kindermehrbetrags auf bis zu EUR 700,00 pro Kind und Jahr (zuvor EUR 550,00).
  • Erhöhung des Familienbonus Plus für volljährige Kinder auf EUR 700,08 jährlich bzw EUR 58,34 monatlich (zuvor EUR 650,16 jährlich bzw EUR 54,18 monatlich).
  • Anhebung der Dienstgeberabgabe auf 19,4 % (zuvor 16,4 %), im Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz (B-KUVG) auf 19,05 % (zuvor 16,15 %).
  • Senkung des Dienstgeber- und Dienstnehmer-Anteils des Arbeitslosenversicherungsbeitrages auf 2,95 % (zuvor 3 %).

ORF-Abgabe

Ab 1. Jänner 2024 sind kommunalsteuerpflichtige Ärzte geräteunabhängig verpflichtet, den neuen ORF-Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Beitrags richtet sich nach der Summe der Arbeitslöhne je Gemeinde und Jahr, sowie danach, ob Landesabgaben zu entrichten sind. Die sog GIS-Gebühr entfällt.

Weiters sind alle Hauptwohnsitz-Adressen zur Beitragsleistung verpflichtet. Für Ordinationen kommt eine ORF-Beitragspflicht nur dann zustande, wenn im vorangegangenen Jahr Lohnsteuerzahlungen und Kommunalsteuer entrichtet wurden.

Alle bisher bei der GIS angemeldeten Teilnehmer werden automatisch abgemeldet und abgerechnet und erhalten ab Ende April 2024 Zahlungsaufforderungen der ORF-Beitrags Service GmbH (OBS). Die fälligen Beiträge können einmal jährlich per Zahlschein oder SEPALastschriftmandat gezahlt werden.

Für Ordinationen ohne Dienstnehmer besteht keine Beitragspflicht.

Ein kommunalsteuerpflichtiger Arzt, der seine Ordination an der Adresse seines Hauptwohnsitzes führt, muss den ORF-Beitrag nur für die Ordination leisten. Damit er von der Beitragspflicht als Privatperson ausgenommen wird, muss das Formular „Ausnahmen von der ORF-Beitragspflicht an betrieblichen Adressen“ ausgefüllt und an das OBS gesendet werden. Die Befreiung muss bis 15. April 2024 beantragt werden. Das Formular finden Sie hier.

Sollten Sie dennoch Zahlungsaufforderungen als Privatperson (vor April 2024) erhalten, wenden Sie sich bitte direkt an das OBS um eine Anpassung zu veranlassen.

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