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Ärzte Aktuell – Juni 2024

Newsletter – 02.06.2024

Das mailingLeitner – Ärzte Aktuell für Juni 2024 mit folgenden Themenschwerpunkten:

Verkauf einer Patientenkartei: Umsatzsteuerpflichtig
Stand Kollektivverträge für nicht-ärztliche Angestellte
Neuerungen Dienstzettel und Dienstverträge
Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis
Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags
Erhöhung Stundungszinsen ab 1. Juli 2024
SVS Bonus für Vorsorge im Zahnbereich

 

Verkauf einer Patientenkartei: Umsatzsteuerpflichtig

Das BFG hat neuerlich bestätigt, dass der Verkauf einer Patientenkartei an den Ordinationsnachfolger nicht unter die Befreiungsbestimmung des § 6 Abs 1 Z 19 UStG fällt, weil es sich um keine Heilbehandlung handelt. Ferner kommt auch die Befreiung nach § 6 Abs 1 Z 26 UStG nicht zur Anwendung, da es sich beim Kundenstock nicht um einen Gegenstand handelt, der steuerfrei verkauft werden kann.

Praxistipp: In der Praxis kann bei einem Ordinationsverkauf unter bestimmten Rahmenbedingungen dennoch eine Umsatzsteuerbefreiung für den Verkauf der Patientenkartei zum Tragen kommen. Gerne stehen wir Ihnen für Fragen rund um die Nachfolgeplanung beratend zur Seite.

BFG 9.4.2024, RV/7105211/2018

Stand Kollektivverträge für nicht-ärztliche Angestellte

Nachstehend dürfen wir einen Überblick über den Stand der Kollektivvertragsverhandlungen Ober- und Niederösterreich sowie Wien und Salzburg geben:

Für Angestellte von Zahnärzten ist aktuell noch kein Abschluss eines neuen Kollektivertrages absehbar. Das im Juni 2023 mit der Zahnärztekammer erzielte Verhandlungsergebnis wurde bis dato nicht umgesetzt.

Neuerungen Dienstzettel und Dienstverträge

Aufgrund der Umsetzung der EU-Richtlinie über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union („EU-Transparenzrichtlinie“) sind neue Mindestvoraussetzungen für Dienstzettel und Dienstverträge zu berücksichtigen. Die Änderungen kommen für alle Dienstverträge zur Anwendung, welche seit dem 28. März 2024 abgeschlossen werden.

Die Mindestangaben werden im Wesentlichen um die Information des Hinweises auf das Kündigungsverfahren, Standort des Arbeitgebers, einer kurzen Tätigkeitsbeschreibung, der Art der Auszahlung des Entgelts, der Vergütung von Überstunden sowie der Dauer und Bedingungen der Probezeit erweitert.

Temporäre Gebührenbefreiung bei dringendem Wohnbedürfnis

Im Gerichtsgebührengesetz (§ 25a GGG) wurde für Erwerbsvorgänge nach dem 31. März 2024 eine Befreiung der Gebühren für die Eintragung von Eigentumsrecht (1,1 %) und Pfandrecht (1,2 %) iZm mit dem Erwerb von Eigenheimen vorgesehen. Die Befreiung ist auf zwei Jahre befristet und gilt bis zu einer Bemessungsgrundlage von EUR 500.000,00 (die Gebührenersparnis beträgt somit maximal EUR 11.500,00 pro Erwerbsvorgang).

Zudem muss ein dringendes Wohnbedürfnis an der Wohnstätte vorliegen und nachgewiesen werden.

Die Befreiung tritt nur ein, wenn der Antrag auf Eintragung nach dem 30. Juni 2024, aber vor dem 1. Juli 2026 beim Grundbuchsgericht einlangt.

Erhöhung der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags

Rückwirkend mit 1. Jänner 2024 wurde die Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags von EUR 400,00 auf EUR 600,00 erhöht.

§ 18 Abs 1 Z 5 EStG idF BGBl 2024/12

Erhöhung Stundungszinsen ab 1. Juli 2024

Bei Beantragung und Bewilligung von Zahlungserleichterungen (Stundungen und Ratenzahlungen) fallen Stundungszinsen an, wobei Stundungszinsen erst ab einem Betrag von EUR 50,00 festgesetzt werden. Seit 1. Februar 2022 galt aufgrund der COVID-19-Pandemie ein ermäßigter Zinssatz von 2 % über dem Basiszinssatz. Ab 1. Juli 2024 kommt wieder der vor der COVID-19-Pandemie geltende Zuschlag von 4,5 % auf den Basiszinssatz zur Anwendung. Aktuell ergibt dies einen Stundungszinssatz von 8,38 %.

SVS Bonus für Vorsorge im Zahnbereich

Alle Versicherten erhalten einmalig einen Bonus iHv EUR 100,00 wenn sie im Jahr 2024 eine zahnärztliche Leistung in Anspruch nehmen. Die Gesundheitsaktion „Gemeinsam lächeln“ soll damit den Vorsorgegedanken stärken.

Weitere Informationen finden Sie unter hier.

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