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Abwicklung der COFAG – Auswirkungen auf beantragte und ausbezahlte COFAG-Förderungen

Newsletter – 26.08.2024

Bild zeigt Tisch mit Dokumenten und Brille

Am 18. Juli 2024 wurde das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz (COFAG-NoAG) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das COFAG-NoAG bildet die rechtliche Grundlage für die Abwicklung bzw Auflösung der COFAG. Mit 1. August 2024 gingen dadurch sämtliche der COFAG obliegenden Aufgaben auf den Bund (vertreten durch das BMF) über.

Das COFAG-NoAG kann unter folgendem Link abgerufen werden. Kürzlich wurde zum COFAG-NoAG auch ein Organisationserlass vom BMF veröffentlicht, der hier einsehbar ist.

Wir haben nachfolgend die wichtigsten Punkte betreffend die Abwicklung der COFAG und deren Auswirkungen auf noch offene Förderanträge und Rückerstattungsansprüche für Sie zusammengefasst:

 

Abwicklung der COFAG – Gesetzliche Rechtsnachfolge

Mit dem COFAG-NoAG hat der Nationalrat beschlossen, dass die COFAG mit
31. Juli 2024 aufgelöst und liquidiert wird. Mit 1. August 2024 übernahm der Bund (vertreten durch das BMF) sämtliche die der COFAG obliegenden Aufgaben. Die mit der COFAG bereits abgeschlossenen Förderverträge bleiben weiterhin in Geltung. Allerdings gehen die Rechte und Pflichten aus diesen Förderverträgen mit 1. August 2024 ex lege auf den Bund über. Sämtliche von den Unternehmen als Vertragspartner gegenüber der COFAG übernommenen Verpflichtungen bestehen ab 1. August 2024 gegenüber dem Bund unverändert weiter.

Hinsichtlich der vor dem 1. August 2024 anhängigen gerichtlichen Verfahren der COFAG, die Ansprüche aus Förderanträgen, Förderverträgen oder Rückforderungen zum Gegenstand haben, tritt der Bund anstelle der COFAG als Partei ein. Mit 1. August 2024 verlor somit die COFAG vor den ordentlichen Gerichten jegliche Aktiv- und Passivlegitimation. In bereits anhängigen Zivilverfahren ist die Parteienbezeichnung amtswegig zu berichtigen.

Allfällige nach dem 31. Juli 2024 erhobene Klagen sind fortan gegen den Bund zu richten. Für diese Streitigkeiten sind die ordentlichen Gerichte zuständig.

Rückforderungen bereits ausbezahlter COFAG-Förderungen

Hat ein Unternehmen zu Unrecht Förderungen der COFAG erhalten, so werden diese Rückforderungsansprüche ab dem 1. August 2024 ebenfalls durch den Bund geltend gemacht. Zu beachten ist dabei, dass es sich trotz des Fortbestehens des ursprünglichen Fördervertrages nicht um zivilrechtliche Ansprüche, sondern um öffentlich-rechtliche Ansprüche handelt. Diese sind nunmehr im Abgabenverfahren durchzusetzen.

Der öffentlich-rechtliche Rückforderungsanspruch entsteht nur dann nicht, wenn vor dem 1. August 2024:

  • der Betrag gegenüber dem Fördernehmer bereits vor einem ordentlichen Gericht geltend gemacht wurde, oder
  • wenn über den Betrag bereits ein Exekutionstitel vorliegt oder
  • wenn eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Rückforderung einer finanziellen Leistung mit dem Fördernehmer abgeschlossen wurde (zB in Raten) und die Ansprüche daraus auf den Bund übergegangen sind.

Für die Prüfung und Erhebung der Rückforderungsansprüche ist jenes Finanzamt zuständig, welches für die Einhebung der Umsatzsteuer des Fördernehmers zuständig ist.

Das Finanzamt hat nach den Vorschriften der Bundesabgabenordnung (BAO) zu prüfen, ob ein Rückerstattungsanspruch besteht. Stellt das Finanzamt einen Rückerstattungsanspruch fest, so erfolgt die Festsetzung mittels Abgabenbescheid. Die Verjährungsfrist für die Rückerstattungsansprüche beträgt 10 Jahre und beginnt frühestens mit 1. August 2024 zu laufen.

Die Rückerstattungsansprüche sind ab dem Zeitpunkt der Auszahlung zu verzinsen (iHv 2 % oder 1 % über dem Basiszinssatz, abhängig vom jeweiligen Rückerstattungsanspruch nach § 14 Abs 2 COFAG-NoAG). Um eine allfällige Doppelverzinsung zu vermeiden, kommt es zu keiner Verzinsung des Rückerstattungsanspruches, wenn bereits Stundungs- oder Aussetzungszinsen angefallen sind.

Gegen die Abgabenbescheide über die Rückerstattung steht der Rechtsweg an das Bundesfinanzgericht offen.

Auswirkungen auf noch offene Förderanträge

Bislang noch nicht abgeschlossene Förderanträge sind seit 1. August 2024 durch den Bund auf Basis der entsprechenden Förderrichtlinie zu bearbeiten bzw zu entscheiden. Für die Abwicklung der offenen Förderanträge ist das Finanzamt für Großbetriebe zuständig. Die Entscheidung über die noch nicht abgeschlossenen Förderanträge erfolgt wie auch schon bisher auf Basis eines zivilrechtlichen Vertrages. Die Annahme eines Förderantrages geschieht durch eine formelle schriftliche Erklärung oder durch die Auszahlung der beantragten finanziellen Leistungen. (Neuerliche) Ablehnungen oder teilweise Genehmigungen werden dem Antragsteller schriftlich mit Begründung mitgeteilt.

Offene Ansprüche aus Förderanträgen bzw Förderverträgen sind durch den Antragsteller weiterhin im Zivilverfahren geltend zu machen, wobei eine Klage gegen den Bund zu richten ist. Die BAO ist auf diese Sachverhalte nicht anzuwenden.

Es ist somit für Zwecke der Rechtsdurchsetzung zu unterscheiden, ob ein offener Förderantrag vorliegt, welcher im streitigen Zivilverfahren geltend zu machen ist oder, ob ein Rückerstattungsanspruch vorliegt, welcher im Rechtsweg an das Bundesfinanzgericht zu beeinspruchen ist.

Bestandzinsen iZm COFAG-Förderungen

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass das COFAG-NoAG auch eine Regelung über Bestandzinsen im Zusammenhang mit Covid Förderungen enthält. § 3 Abs 4 COFAG-NoAG sieht eine Verordnungsermächtigung zur Festsetzung einer betraglichen Grenze für jene Fälle vor, in denen die Höhe einer bereits ausbezahlten anteiligen finanziellen Maßnahme von Aufwendungen des Fördernehmers abhängt, die für Zeiträume eines behördlichen Betretungsverbotes getätigt wurden und Bestandzinsen beinhalten. Rückforderungsansprüche bestehen diesbezüglich nur insoweit, als sie diese betragliche Grenze überschreiten und das Bestandsobjekt infolge des behördlichen Betretungsverbotes tatsächlich nicht nutzbar war.

Rückforderungsansprüche bis zu dieser betraglichen Grenze werden nur dann vorgenommen, als die Bestandzinsen nachträglich ganz oder teilweise vom Bestandgeber oder von dritter Seite vergütet werden.

Weiters wird ausgeführt, dass die tatsächliche Nutzbarkeit eines Bestandsobjektes auch auf Grundlage des Umsatzausfalles, der für das Bestandsobjekt vom Antragsteller oder Fördernehmer nachzuweisen ist, berechnet werden kann.

Eine tatsächliche Nutzbarkeit des Bestandsobjektes ist nicht gegeben, sofern dem Förderwerber gegenüber dem Bestandgeber nach §§ 1104 und 1105 ABGB ein Anspruch auf Bestandzinsminderung zugestanden ist bzw im Falle einer abweichenden Vereinbarung zugestanden wäre. Eine abweichende Vereinbarung ist für die Festsetzung der Auszahlung von finanziellen Maßnahmen sowie eines Rückforderungsanspruches nur zu berücksichtigen, sofern der Antragsteller nachweist, dass die Vereinbarung sachgerecht ist und nicht nur für die Erlangung der Förderung abgeschlossen wurde.

 

 

Redaktion:

  • Mag. Wilflingseder Ursula LL.B.(WU)
  • Mag. Dr. Roman Pobatschnig
  • Mag. Harald Gutmayer

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