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AbgÄG 2024 ändert die Besteuerung der Private Debt Fonds und Hedge-Fonds

News – 19.06.2024

Am 13. Juni 2024 wurde die Regierungsvorlage zum letzten Steuergesetz dieser Legislaturperiode (Abgabenänderungsgesetz 2024, AbgÄG 2024) veröffentlicht. Abweichend vom Ministerialentwurf ist eine wesentliche Änderung in Bezug auf die Besteuerung für Private Debt Fonds, Mezzaninfonds und Hedge-Fonds vorgesehen. Darüber hinaus soll die unechte Umsatzsteuerbefreiung für Leistungen im Bankenverbund geändert werden. Bei planmäßiger Beschlussfassung ist mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt Ende Juli zu rechnen.

Sondersteuersatz und Fonds

Einkünfte aus Kapitalvermögen – darunter auch Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge aus einem Fonds – unterliegen in der Regel dem Sondersteuersatz von 27,5 %. Das Gesetz sieht jedoch eine Reihe von Ausnahmen vor. Der Katalog umfasst ua Einkünfte aus unverbrieften Darlehen, privat platzierten Schuldverschreibungen und aus unverbrieften Derivaten, sofern nicht im zuletzt genannten Fall ein freiwilliger Kapitalertragsteuer-Abzug vorgenommen wird. Im Rahmen des Ausnahmekatalogs ist der Normalsteuersatz von bis zu 55 % anzuwenden.

Der Grundsatz der Transparenz, der in der Fondsbesteuerung anzuwenden ist, führt dazu, dass solche Kapitaleinkünfte auch beim Bezug über Investmentfonds dem Normalsteuersatz unterliegen. Mangels entsprechender Programmierung war jedoch eine Umsetzung dieses Grundsatzes bei Meldefonds nicht möglich. Im Übrigen ist auch die Auslegung der Ausnahmen im Kontext der Fondsbesteuerung in der Praxis uneinheitlich.

Im Rahmen des Wagniskapitalfondsgesetzes (BGBl I 111/2023) wurde bereits ein neuer § 27a Abs 2a EStG eingeführt. Demnach führt das öffentliche Angebot der Fondsanteile bei den Einkünften aus privat platzierten Schuldverschreibungen, die über einen Fonds bezogen werden, zur Anwendung des Sondersteuersatzes auf diese Einkünfte.

Nun sieht die Regierungsvorlage des Abgabenänderungsgesetzes 2024 (AbgÄG 2024) die Erweiterung dieser Ausnahme auf Einkünfte aus unverbrieften Derivaten und unverbrieften Darlehen vor. Handelt es sich beim Fondsanteil um ein (depotfähiges) Wertpapier, vermittelt diese Eigenschaft den Einkünften aus unverbrieften Derivaten und unverbrieften Darlehen die notwendige „Verbriefung“. Mit anderen Worten soll auf diese Einkünfte der Sondersteuersatz zur Anwendung kommen. Ob solche Einkünfte auch der Zwischenbesteuerung unterliegen sollen, ist indes unklar. Die maßgebenden Vorschriften für Privatstiftungen sehen keinen gesetzlichen Verweis auf das EStG vor.

Primär betroffen sind Private Debt und Private Credit Funds, Mezzanine Funds oder aber Hedge-Fonds, die in unverbriefte Derivate auf stand-alone Basis investieren. Handelt es sich bei Anteilen solcher Fonds zB um verbriefte Aktien, ist – das öffentliche Angebot der Fondsanteile vorausgesetzt – künftig der Sondersteuersatz anzuwenden. Anders ist die Situation bei Anteilen an Fonds, die in der Rechtsform einer Personengesellschaft aufgelegt wurden. Hier bleibt die Situation unverändert, sofern nicht Umstrukturierungsmaßnahmen gesetzt werden.

Leistungen im Bankenverbund und Umsatzsteuer (§ 6 Abs 1 Z 28 UStG)

Nach der Regierungsvorlage des AbgÄG 2024 ist zudem die Änderung des § 6 Abs 1 Z 28 UStG angedacht. Die Bestimmung sieht eine unechte Umsatzsteuerbefreiung für die sonstigen Leistungen von Zusammenschlüssen von Unternehmern, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze tätigen, an ihre Mitglieder vor, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden und soweit diese Zusammenschlüsse von ihren Mitgliedern lediglich die genaue Erstattung des jeweiligen Anteils an den gemeinsamen Kosten fordern.

Zusätzlich gilt die unechte USt-Befreiung für sonstige Leistungen, die zwischen Unternehmern erbracht werden, die überwiegend Bank-, Versicherungs- oder Pensionskassenumsätze ausführen, soweit diese Leistungen unmittelbar zur Ausführung der genannten steuerfreien Umsätze verwendet werden, und für die Personalgestellung dieser Unternehmer an die im ersten Satz genannten Zusammenschlüsse. Dieser Satz soll nun aufgrund der im Schrifttum aufgebrachten Bedenken im Kontext der Unionsrechtswidrigkeit gestrichen werden. Die Änderung ist ab 1. Jänner 2025 anzuwenden.

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